Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG | Steuern | Haufe (2025)

Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG | Steuern | Haufe (1)

Christian Weber

Finanzwirt

Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG | Steuern | Haufe (2)

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen geändert. Ab wann findet die neue Gewinngrenze bei Sonderabschreibungen Anwendung? Diese Frage ist inzwischen geklärt.

Neue Gewinngrenze i. H. von 200.000 EUR

Es gilt für alle Gewinneinkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR, die unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale (vorher z. B. bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG Gewinngrenze i. H. v. 100.000 EUR) sind weggefallen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).

Zeitliche Anwendung Gewinngrenze bei Sonderabschreibung

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können u. a. aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).

Unstrittig ist dabei, dass die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bereits dann Anwendung findet, wenn die Investition im ersten, nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. Erfolgt also die Investition z. B. in 2020, gilt für die Prüfung des § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG der Gewinn des Jahres 2019. Es gelten somit nicht mehr die bis einschließlich 2019 noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale.

Kann die neue Gewinngrenze auch für Investitionen vor 2020 gelten?

M. E. kann die neue Gewinngrenze aber auch für Investitionen vor 2020 Anwendung finden. § 52 Abs. 16 EStG bestimmt, dass die Änderungen grundsätzlich erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums und nicht der Zeitpunkt der Investition entscheidend ist. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt nur das Jahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.

Beispiel: Anschaffungskosten 40.000 EUR in 2019, Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. von 20 % = 8.000 EUR in 2021. Der Gewinn 2018 betrug 195.000 EUR, 2019 = 205.000 EUR, 2020 = 210.000 EUR, 2021 = 225.000 EUR.

Lösung: Der Begünstigungszeitraum des § 7g Abs. 5 EStG läuft von 2019-2023. Da die Verteilung frei wählbar ist und hier in voller Höhe in 2021 in Anspruch genommen wurde, ist die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F. anzuwenden. Demnach ist bezüglich des Betrages i. H. von 200.000 EUR zu prüfen, ob der Gewinn des Jahres 2018 (Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht) diesen nicht überschreitet. Dies ist hier mit 195.000 EUR nicht der Fall.

Aktualisierung: Finanzverwaltung klärt Frage

Mittlerweile ist hier dargestellte Frage durch die Finanzverwaltung geklärt. Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat diesbezüglich mitgeteilt (vom 16.9.2022, S 2183-b-St 226-2207/2022-2667/2022, FMNR202201900), dass nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung für die zeitliche Anwendung der neu eingeführten einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG - wie vermutet - auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt der Investition.

Dabei ist die Gewinngrenze bereits bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab dem Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2020 anzuwenden. Hier ist nicht mehr auf die bis zum 31.12.2019 grundsätzlich noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) EStG a. F. abzustellen. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt dann aber das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.

Schlagworte zum Thema: Sonderabschreibung, Abschreibung, Gewinnermittlung

Meistgelesene Beiträge
  • Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?

    7.617

  • Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025

    3.873

  • Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick

    2.933

  • Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform

    2.476

  • Abzug Arbeitszimmer 2020 und 2021 prüfen

    1.097

  • Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume

    1.080

  • Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
  • Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende

    868

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden

    795

  • Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

    790

Neueste Beiträge
  • Grunderwerbsteuer bei Verkauf eines Waldgrundstücks mit Baumbestand

    15.01.2025

  • Schwarzarbeit nimmt laut Studie zu

    10.01.2025

  • Übertragung eines Unternehmens gegen wiederkehrende Leistungen

    09.01.2025

  • Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5

    08.01.2025

  • Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche

    02.01.2025

  • Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen

    17.12.2024

  • Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen

    11.12.2024

  • Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick

    05.12.2024

  • Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten

    04.12.2024

  • Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken

    29.11.2024

0 Kommentare zum Artikel
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.

Jetzt anmelden

Top-Themen
Downloads

Ihre Meinung ist uns wichtig

*Sollten Sie im Textfeld (optional) personenbezogene Daten übermitteln, beachten Sie bitte unsere Datenschutzerklärung

Zeitliche Anwendung der Gewinngrenze des § 7g EStG | Steuern | Haufe (2025)
Top Articles
Latest Posts
Recommended Articles
Article information

Author: Wyatt Volkman LLD

Last Updated:

Views: 6236

Rating: 4.6 / 5 (66 voted)

Reviews: 81% of readers found this page helpful

Author information

Name: Wyatt Volkman LLD

Birthday: 1992-02-16

Address: Suite 851 78549 Lubowitz Well, Wardside, TX 98080-8615

Phone: +67618977178100

Job: Manufacturing Director

Hobby: Running, Mountaineering, Inline skating, Writing, Baton twirling, Computer programming, Stone skipping

Introduction: My name is Wyatt Volkman LLD, I am a handsome, rich, comfortable, lively, zealous, graceful, gifted person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.